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Allgemeine Lieferbedingungen gemäss SWISSMEM 2016
für Maschinen und Anlagen


1. Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung
des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt
(Auftragsbestä
tigung), abgeschlossen. Angebote, die keine
Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot
oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden.
Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit,
soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen
worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der
Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien
übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann
gleichgestellt, wenn von den Parteien besonders vereinbart.

1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz
oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien
diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und
wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung
ersetzen.



2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der
Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser
abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen,
die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine
Preiserhöhung bewirken.



3. Pläne und technische Unterlagen
3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung
nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur
verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und
technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat.
Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird
die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der
anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich
machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr
übergeben worden sind.



4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen
4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung
auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich
auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb
sowie auf die Krankheits und Unfallverhütung beziehen.

4.2 Mangels Vereinbarung gemäss Ziff. 4.1 entsprechen die
Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz
des Lieferanten. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen
werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.



5. Preise
5.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger
Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei
verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-,
Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie
Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der
Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und
dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu
tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen
Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc.
beim Lieferanten oder seinen Hilfspersonen erhoben werden, sind
diese vom Besteller nach Vorlage der entsprechenden Dokumente
zu erstatten.

5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich
zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen
Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. In diesem
Fall erfolgt die Preisanpassung entsprechend der SWISSMEM
Gleitpreisformel. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt
ausserdem, wenn
- die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3 genannten
Gründe verlängert wird, oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder
Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil
die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen
Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig
waren, oder
- Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder
Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.



6. Zahlungsbedingungen
6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den
vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten
ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren,
Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger
Vereinbarung ist der Preis in folgenden Raten zu bezahlen: - ein
Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach Eingang der
Auftragsbestätigung beim Besteller,
- ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbarten
Lieferfrist,
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der
Versandbereitschaft durch den Lieferanten. Die
Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten
Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten
gestellt worden sind. Ist Zahlung mit Wechseln oder mittels
Akkreditiv vereinbart, trägt der Besteller Wechseldiskont,
Wechselsteuer und Inkassospesen bzw. die Kosten für die
Eröffnung, Avisierung und Bestätigung des Akkreditivs.

6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport,
Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der
Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu
vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn
unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig
erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu
stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist
der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag
zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist
der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im
Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach
Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten,
die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu
erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen
Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen
und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue
Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant
genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche
Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen
werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist
er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu
verlangen.

6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so
hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an
einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des
Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 %

über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren
Schadens bleibt vorbehalten.



7. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er
die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der
Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des
Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken;
insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des
Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder
Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern,
Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden
Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen
Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten
Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des Lieferanten
gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken
versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der
Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch
aufgehoben wird.



8. Lieferfrist
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist,

sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit-
und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu

erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie
die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden
ist.

8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a. wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung
des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn
sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine
Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b. wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob
sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen.
Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien,
Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr,
politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche
Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder
fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder
Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken,
Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen
oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare
Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse;
c. wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen
auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung
ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere
wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine
Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung
nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der
Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann.
Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die
Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung
höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf
dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten
zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der
Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich
eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus
Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der
Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der
Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich
unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen
zurückzufordern.

8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist
dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1
bis 8.4 sind analog anwendbar.

8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der
Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8
ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für
rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten,
jedoch gilt sie für Hilfspersonen.



9. Verpackung
Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in Rechnung
gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des
Lieferanten bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an
den Abgangsort zurückgeschickt werden.



10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der
Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus
sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat,
verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab
Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem
Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des
Bestellers gelagert und versichert.



11. Versand, Transport und Versicherung
11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und
Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben.
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder
Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der
Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu
richten.

11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt
dem Besteller.



12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich
vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende
Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller
zu bezahlen.

12.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert
angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle
Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten
die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

12.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten Mängel
so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu
Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf
Begehren des Bestellers oder des Lieferanten eine Abnahmeprüfung
gemäss Ziff. 12.4 statt.

12.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung
der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziff. 12.3
– einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger
Abrede gilt Folgendes:
- Der Lieferant hat den Besteller so rechtzeitig von der
Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass
dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
- Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom
Besteller und Lieferanten oder von ihren Vertretern zu
unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme
erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass
der Besteller sie verweigert. In den beiden letzteren Fällen
sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll
aufzunehmen.
- Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die
Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht
wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme
und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht
verweigern. Solche Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich
zu beheben.
- Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder
schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem Lieferanten
Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen
Nachfrist zu beheben. Alsdann findet eine weitere
Abnahmeprüfung statt. Zeigen sich bei dieser wiederum
erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende
Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien
diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung
oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese vom
Lieferanten verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung
zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart
schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist
behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen
zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich
vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das
Recht, die Abnahme des mangelhaften Teils zu verweigern
oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar
ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu
verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für
die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

12.5 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, - wenn der Besteller
trotz vorgängiger Aufforderung an der Abnahme nicht teilnimmt; -
wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu
vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden
kann; - wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu
berechtigt zu sein; - wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff.
12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen; - sobald der
Besteller Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten nutzt.

12.6 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder
Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser
den in Ziff. 12.4 sowie Ziff. 13 (Gewährleistung, Haftung für Mängel)
ausdrücklich genannten.



13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem
Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten
Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit der Lieferant
auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden
Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der
Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist

spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist
neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der
Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer
Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss
vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt
vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder
Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel
aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur
Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den
Mangel zu beheben.

13.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des
Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die
nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion
oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch
als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht
ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der
Verhältnismässigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die
üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie
die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht
übersteigen.

13.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der
Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als
solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis
zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung
vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der
betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht
worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur
teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf
unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der
Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu
gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise,
hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte
Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen
wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der
Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener
Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder
Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in
erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das
Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder,
wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er
dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant
kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten,
die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

13.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten
ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge
schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter
Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung,
mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften,
übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten
ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer
Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

13.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom
Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die
Gewährleistung lediglich im Rahmen der
Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

13.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie
wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine
Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich
genannten. Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein
Mangel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen hat, so
schuldet der Besteller dem Lieferanten das Entgelt für die Arbeiten
sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.


13.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und
dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten
haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober
Fahrlässigkeit.


14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten
Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn der
Lieferant die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos
derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr
vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten
zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt
vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch
Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind,
ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder
Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den
Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten
unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder
Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren
vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom
Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits
geleisteter Zahlungen zurückfordern.

14.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen
Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses
weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 19, und der
Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10% des Vertragspreises
der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.



15. Vertragsauflösung durch den Lieferanten
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich
verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken,
sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der
Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des
Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu.
Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat
er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine
Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der
Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der
bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen
Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.


16. Exportkontrolle
Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den schweizerischen
und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und
Vorschriften über die Exportkontrolle unterstehen können und ohne
Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde
weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für
einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden
dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und
Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern
können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar
sind.



17. Datenschutz
Der Lieferant ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des
Vertrages personenbezogene Daten des Bestellers zu bearbeiten.
Der Besteller ist insbesondere damit einverstanden, dass der
Lieferant zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen
zwischen den Parteien solche Daten auch Dritten in der Schweiz
und im Ausland bekannt gibt.



18. Software
Umfassen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auch
Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede
das nicht ausschliessliche Recht zur Benutzung der Software
zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist
nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur
Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) oder zur
Bearbeitung der Software berechtigt. Insbesondere darf der
Besteller die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des
Lieferanten weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln
noch zurückentwickeln. Im Verletzungsfall kann der Lieferant das
Benutzungsrecht widerrufen. Bei Drittsoftware gelten die
Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zum
Lieferanten im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann.



19. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie
alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen
abschliessend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers
aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht
gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser
Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt.
Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten
Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags
oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen
Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich
Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen,
Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren
oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von
Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen
Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist
ausgeschlossen. Dieser Ausschluss weiterer Haftungen des
Lieferanten gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe
Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er für Hilfspersonen. Im
Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm
zwingendes Recht entgegensteht.


20. Rückgriffsrecht des Lieferanten
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers
oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter
beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch
genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.



21. Montage
Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die
Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen
Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.



22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
22.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der
Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den
Besteller an dessen Sitz zu belangen.

22.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen
schweizerischen Recht.
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